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GOÄ · § 8

Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen

Das Wegegeld ist kein Kilometersatz. Entscheidend sind der Radius um Praxis oder Wohnung und die Tag-/Nachtstufe.

Stand: 14. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Grundprinzip: Für einen Besuch wird eine feste Radiuspauschale ausgewählt. Die Entfernung wird nicht verdoppelt und nicht mit einem Kilometersatz multipliziert.

Die vier Radiusstufen

RadiusTagNacht (20–8 Uhr)
bis 2 km4,30 €8,60 €
mehr als 2 bis 5 km8,00 €12,30 €
mehr als 5 bis 10 km12,30 €18,40 €
mehr als 10 bis 25 km18,40 €30,70 €

Von wo wird der Radius gemessen?

Regelmäßig ist die Praxisstelle der Mittelpunkt. Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, tritt die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle. Maßgeblich ist die passende Radiusstufe – nicht die Addition von Hin- und Rückweg.

Beispiel: 7,4 km Entfernung um 23:10 Uhr

Der Besuch liegt im Radius „mehr als 5 bis 10 km“ und in der Nachtzeit zwischen 20 und 8 Uhr. Das Wegegeld beträgt daher 18,40 €. Es wird nicht als 14,8 km Hin- und Rückweg oder als individueller Kilometersatz berechnet.

Mehrere Patienten am selben Ort

Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden – unabhängig von der Zahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus.

Was gilt bei mehr als 25 km?

Für größere Entfernungen ist § 9 GOÄ zur Reiseentschädigung zu prüfen. Die 25-km-Grenze darf nicht einfach durch Fortschreibung der Wegegeldtabelle überschritten werden.

Dokumentation: Ausgangspunkt, Radiusstufe, Leistungszeit und Besuchsort sollten nachvollziehbar sein. Bei mehreren Patienten am selben Ort ist die anteilige Verteilung zu beachten.

Wie Notdienst Assistent unterstützt

Die App führt durch die Auswahl von Distanzstufe und Zeitfenster und übernimmt das Wegegeld strukturiert in die Rechnungsvorschau. Die korrekte Distanz und die konkrete Berechnungsfähigkeit muss der Arzt prüfen.

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Amtliche Quellen

Keine Rechts- oder Abrechnungsberatung. Maßgeblich sind die aktuell geltende GOÄ und der konkrete Einzelfall.